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A1 = Schiffer auf Küstenfahrt A2 = Steuermann auf Kleiner Fahrt A3 = Kapitän auf Kleiner Fahrt II |
A4 = Kapitän auf Kleiner Fahrt I A5 = Seesteuermann auf Großer Fahrt A6 = Kapitän auf Großer Fahrt |
1. für Kapitäne a) AG : Kapitän AG mit folgenden Befugnissen: Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten; Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten; |
2. für Schiffsoffiziere a) AGW: Nautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender Befugnis: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten; |
b) AM : Kapitän AM mit folgenden Befugnissen: Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten und von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt; Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt; Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt; |
b) AMW : Nautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden Befugnissen: Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten; Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten; |
c) AK : Kapitän AK mit folgenden Befugnissen: Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/ BRZ 3 000 in der Küstenfahrt; Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt; |
c) AKW: Nautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden Befugnissen: Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Mittleren Fahrt; |
d) AN :
Kapitän AN mit folgender Befugnis: Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/BRZ 300 in der Nationalen Fahrt; |
Diese hier aufgeführten Befähigungszeugnisse für die Kauffahrteischiffen gibt es nicht mehr. |
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update: 24.05.2008 (wird bei Bedarf erweitert) - Angaben ohne Gewähr -